Grundsteuer
Die Grunsteuer zählt zu den niedrigsten Steuereinnahmen die die Bundesrepublik Deutschland hat. Allerdings zählt sie zeitgleich auch zu den zuverläsigsten, denn fast jedes Grundstück hat einen Eigentümer und so fliesen immer Einnahmen in die Kassen der Kommunen.
Dabei unterscheidet man in der Grundsteuer zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. So wie auch bei Webspace A nicht gleich B ist, muss man hier zwischen den beiden verschiedenen Typen der Grundsteuer unterschieden.
Die B bei der Grundsteuer B steht dabei für baulich und bedeutet soviel wie “bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude”. Das heißt unter die Grundsteuer B fallen auch sämtliche unbebaute Grundstücke die in einem Bauplan liegen oder für die es eine Baugenehmigung gibt.
Zuständig für die Berechnungsgrundlage ist zwar die örtliche Kommune, doch in die Berechnung fliest auch der vom Finanzamt Einheitswert mit ein.
So wird der Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz zählt zu den Vorhundertsätzen, wird also mit 100 multipliziert. Als Beispiel: Ist der Hebesatz 400, ist der Steuermessbeträgt mit 4,0 zu multiplizieren.
Die Berechnung des Hebesatzes wird dabei vom Gemeinderat vorgenommen und durch einen Beschluss umgesetzt. Dies erfolgt in der Regel in der Haushaltssatzund für das laufende Geschäftsjahr. Dabei ist die Gemeinde an keine großen Vorgaben gebunden. Um sich jedoch nicht unattraktiv gegenüber anderen Nachbargemeinden zu machen wird man immer versuchen einen möglichst günstigen Hebesatz festzulegen.
Da die Grundsteuer von den Gemeinden und Städten erhoben wird gehört sie zu den Gemeindesteuern. Der Bund erhält keine direkten Einnahmen aus der Grundsteuer.
Die Grundsteuer B wird dabei für bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Wer an einen Grundstücksverkauf oder Gebäudeverkauf nachdenkt, sollte bedenken das dies vor dem 1. Januar geschehen muss. Ansonsten muss der alte Grundstückseigentümer für das laufende Jahr die Grundsteuer mitübernehmen da die Grundsteuer erst im zum folgenden 1. Januar des nächsten Jahres an den neuen Eigentümer geschickt wird.
Je nach Höhe der Grundsteuer und Wert des Grundstücks kann man so schnell einige Hundert Euro im Jahr sparen.
Gut zu wissen ist für den Eigentümer, das er die Grundsteuer vollständig in der Nebenkostenabrechnung mit einbeziehen darf und somit an seine Mieter weitergeben kann. Dies muss jedoch im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein.
Eine Ausnahme gilt für die Gebäude, in denen sich Wohn- und Gewerbeeinheiten befinden. Da die Gewerbesteuer höher ist als die Grundsteuer, der Grundsteuerbetrag sich also ungerecht erhöht, muss im Wege eines Vorwegeabzugs den Gewerbeanteil herausrechnen. Erst nach dem dies getan wurde darf die verbleibende Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.





